DGUV Information 202-005 - Kindertagespflege - damit es allen gut geht Ratgeber für Tagespflegepersonen

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Abschnitt 3 - 3 Aufsichtspflicht in der Kindertagespflege

Während der Betreuungszeit haben die Kindertagespflegepersonen die Aufsichtspflicht über die von ihnen betreuten Kinder. Hierbei stehen sie immer wieder vor der Herausforderung, das gebotene Maß der erforderlichen Aufsichtsführung einzuschätzen, um

  • Kindern die für ihre Entwicklung erforderlichen Freiräume zu gewähren und

  • den Schutz der Kinder zu gewährleisten.

Dabei ist die Aufsicht so zu führen, dass sie den kindlichen Bedürfnissen entspricht und der Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt werden kann. Die Kindertagespflegeperson muss dafür Sorge tragen, dass sich ein Kind weder selbst schädigt, noch von anderen geschädigt wird oder andere seinerseits schädigt. Ziel ist, das Kind vor unverhältnismäßigen Gefahren und Unfällen zu schützen und trotzdem Erfahrungsspielräume zu bieten. Vor diesem Hintergrund ist die aufsichtführende Person verpflichtet, einzugreifen und Schaden zu verhindern, wenn sie erkennt, dass ein Kind Gefahr läuft, sich oder jemand anderen zu verletzen.

Das erforderliche Maß der Aufsicht muss laut Rechtsprechung "mit den Erziehungszielen, der wachsenden Fähigkeit und dem wachsenden Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem Handeln in Einklang gebracht werden" (Hundmeyer, S. 225 ) und darf weder zu eng noch zu weit gefasst werden. Vor diesem Hintergrund müssen Kinder in einer Weise beaufsichtigt werden, wie dies von der Kindertagespflegeperson unter Abwägung der pädagogischen Zielsetzungen und der Sicherheitsinteressen des Kindes und anderer Personen erwartet werden kann.

Aus präventiver Sicht sind hierbei folgende Aspekte zu berücksichtigen:

1. Entwicklungsstand des Kindes

Kinder unter drei Jahren bedürfen in der Regel einer intensiveren Betreuung als ältere Kinder, um sich in einem geschützten Rahmen entwickeln zu können. Einerseits ist eine vertraute Bindung zu einem oder mehreren Erwachsenen die Grundlage einer gesunden Entwicklung und allen Lernens. Andererseits sind Kinder dieses Alters sehr aktiv und reagieren noch viel häufiger als ältere Kinder impulsiv und unvorhersehbar. Sie kennen viele Gefahren noch nicht oder können diese noch nicht einschätzen. Jüngere Kinder sind daher schrittweise an offensichtlich mit Gefahren verbundene Geräte, Aktionen und Tätigkeiten heranzuführen. Eine intensivere Aufsichtsführung erfordern häufig auch Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Entwicklungsverzögerungen sowie Kinder, die sich in der Eingewöhnungsphase befinden, da ihr Verhalten noch nicht einschätzbar ist.

Für die Gestaltung der Aufsicht ist es wichtig, den individuellen körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Entwicklungsstand, den Gesundheitszustand sowie die individuellen Interessen und Bedürfnisse jedes Kindes zu kennen.

Zur Informationspflicht der Kindertagespflegeperson gehört aberauch, sich über spezielle Gefahren zu informieren, die bei pädagogischen Angeboten auftreten können und dem Kind in geeigneter Form die Gefahren zu erklären oder es vor diesen Gefahren zu schützen.

2. Gruppengröße und Altersmischung

Wesentliche Bedingungen für die Gestaltung der Aufsicht in unterschiedlichen Situationen sind Gruppengröße, Alter der Kinder, die Gruppenzusammensetzung sowie die Gegebenheiten der Räumlichkeiten und des Außengeländes.

Allgemein gültige Vorgaben zum erforderlichen Maß der Aufsichtsführung können nicht gemacht werden. Vielmehr ist sie unter Berücksichtigung der individuellen und konkreten Situation immer wieder von neuem abzuwägen.