Abschnitt 16.6 - 16.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
In Laborbereichen kann eine Grenzwertüberschreitung für Lösemittel (Xylol, Ethanol, Methanol) durch die technischen Verfahren im Normalbetrieb ausgeschlossen werden. Deshalb müssen keine Pflichtvorsorgen für Lösemittel veranlasst werden.
Angebotsvorsorgen kommen sowohl bei Tätigkeiten mit Lösemitteln als auch Formaldehyd in Betracht, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. Beim Zuschneiden von Präparaten, Umfüllen von Formaldehydlösungen und Entsorgen der Asservate kann es zu Formaldehydemissionen mit Überschreitung des AGWs kommen. Zur Früherkennung berufsbedingter Hautschädigungen müssen Vorsorgeanlässe für Feuchtarbeit geprüft werden.