DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 15.10 - 15.10 Hinweise für den Einsatz von Schwangeren und Stillenden

Um eine unverantwortbare Gefährdung zu verhindern, dürfen schwangere Frauen keiner Quecksilberbelastung ausgesetzt sein, das heißt, die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein. Die Quecksilberbelastung liegt kurzzeitig beim Ausbohren und Legen von Amalgamfüllungen oberhalb der Hintergrundbelastung. Deshalb dürfen Schwangere nicht bei solchen Tätigkeiten eingesetzt werden. Stillende Frauen dürfen mit den Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn der AGW unterschritten ist.

Eine Exposition Schwangerer gegenüber Flusssäure muss ausgeschlossen werden (H301, 310,331). Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei der Einhaltung des AGW und des BGW bei einer Exposition gegenüber Methylmethacrylat oder Phosphorsäure nicht befürchtet zu werden (Bemerkung Y gemäß TRGS 900).

Weitere Beschäftigungsbeschränkungen sind bei Exposition gegenüber inhalativen Narkosegasen oder anderen unverantwortbaren Gefährdungen zu prüfen.