DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 15.7 - 15.7 Betriebsanweisung und Unterweisung

Es sind Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Bei Tätigkeiten mit hautsensibilisierend oder irritativ-toxisch wirkenden Stoffen ist insbesondere auf die Gefährdung bei ungeschütztem Kontakt mit der Haut und den Augen hinzuweisen. Das Verhalten nach unfallartigen Ereignissen mit Kontakt zu starken Säuren und Laugen ist zu unterweisen. Ein Betriebsanweisungsentwurf für Tätigkeiten mit Amalgam steht auf den Internetseiten der BGW zur Verfügung (Suchworte: Zahnarzt, Quecksilber).