DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 15.6 - 15.6 Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen und akut toxischen Stoffen gelten besondere Regelungen gemäß GefStoffV. Wird in der Zahnmedizin regelmäßig Amalgam gelegt und entfernt, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung belegt werden, dass der AGW eingehalten ist (s. Kap. 5.1). Können Arbeitgeber für ihren Arbeitsbereich die Einhaltung der Schutzmaßnahmen sicherstellen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" (TRGS 402) vorliegt. Die Schutzmaßnahmen dienen darüber hinaus dazu, die Quecksilberexposition von Beschäftigten und die Grundbelastung im Raum durch Schadstoffquellen nach dem Stand der Technik und nach EU-Quecksilberverordnung zu minimieren.

Die Hinweise zu Informationspflichten (Betriebsanweisung, Expositionsverzeichnis), arbeitsmedizinischer Vorsorge und Mutterschutz beziehen sich auch auf die weiteren Tätigkeiten in der Zahnmedizin und sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen prüfen:

  • Bereits aus Gründen des Patientenschutzes bestehen Verwendungseinschränkungen gemäß EU-Quecksilberverordnung. Sie beziehen sich auf die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden.

  • Amalgame dürfen nur in konfektionierten, verkapselten Portionen verwendet und in geschlossenen Kapselmischgeräten gemischt werden.

  • Amalgam nur für okklusionstragende Füllungen im Seitenzahnbereich einsetzen und den Einsatz alternativer plastischer Füllungswerkstoffe prüfen.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Trockenabsaugung beim Entfernen, Legen und Polieren von Amalgamfüllungen verwenden. Sie fungiert als Absaugung an der Entstehungsstelle und reduziert die Exposition.

  • Ausreichend Spraykühlung beim Entfernen und Polieren von Amalgamfüllungen verwenden.

  • "No-touch-Techniken" bei Tätigkeiten mit frischen Amalgamportionen anwenden.

  • Amalgamabscheider müssen die Quecksilberreste aus Abwässern sicher auffangen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Tätigkeiten mit Quecksilber gemäß GefStoffV nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausführen lassen.

  • Bei der Trockenabsaugung möglichst mit maximaler Absaugleistung arbeiten und die Absaugkanüle so positionieren, dass ein sichtbares Sprühen von Aerosolen aus dem Patientenmund heraus vermieden wird. Auch bei gelegtem Kofferdam Spraykühlung und Trockenabsaugung einsetzen.

  • Amalgamfüllungen in möglichst großen Fragmenten entfernen und nicht vollständig zerspanen.

  • Durch regelmäßige Wartung die Funktionsfähigkeit von Wassersprayzufuhr (Verkalkung) und Absauganlage (Absaugleistung) überprüfen.

  • Behandlungsräume, in denen Amalgam verarbeitet wird, gut und häufig lüften.

  • Verunreinigungen von Arbeitsflächen mit Amalgam oder Quecksilber vermeiden oder sofort entfernen, z. B. Membran oder Stößel in einem Schälchen von der Amalgamportion trennen.

  • Instrumente reinigen und das Amalgam vor der Desinfektion/Sterilisation vollständig entfernen.

  • Sichtbar mit Amalgam verunreinigte Patientenumhänge nach dem Ausbohren wechseln. Dabei Amalgampartikel möglichst komplett erfassen.

  • Nicht mehr verwendete Amalgamatoren entsorgen, z. B. über die Herstellerfirma.

Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung

Ergänzend zu den allgemeinen Hinweisen in Kapitel 6.4. gilt:

  • Leere Kapseln, die fast immer kleine Amalgamreste enthalten, vor der Entsorgung verschließen und in geschlossenen Behältern sammeln, z. B. spezielle Sammelbehälter mit Quecksilberdampf-absorbierender Einlage.

  • Überschussamalgam unter Wasser in geschlossenen Behältern sammeln.

  • Quecksilber- oder Amalgamreste, z. B. extrahierte Zähne, Filtersiebe, Einwegfilter, verunreinigte Tupfer, Tamponade, Papiertücher, getrennt vom Hausmüll in gekennzeichneten und dicht verschlossenen Behältern sammeln. Behälter vor Wärme schützen.

  • Abscheidebehälter mit Amalgamschlämmen aus der Abscheideanlage nach dem Wechsel sofort dicht verschließen und über einen Fachbetrieb entsorgen.

  • Bei äußerst geringem Umfang der Amalgamverarbeitung (etwa einmal pro Woche) Quecksilberrestebehälter entfernt von ständigen Arbeitsplätzen lagern.

  • Quecksilber unter Verschluss oder so aufbewahren oder lagern, dass gemäß GefStoffV nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Insbesondere beim Ausbohren von Amalgamfüllungen geeignete Schutzbrille, zum Beispiel eine dicht schließende Korbbrille oder Visier verwenden.

Handschutz

Die üblichen medizinischen Einmalhandschuhe sind geeignet und zu verwenden.

Atemschutz

Die Anwendung von Mund- und Nasenschutz ist als hygienische Maßnahme bei der Behandlung von Patienten und Patientinnen üblich. Ein zusätzlicher spezieller Atemschutz ist aufgrund der ermittelten Gefährdungen und Belastungen nicht notwendig.