DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 14.2 - 14.2 Schutzmaßnahmen

Die Schutzmaßnahmen detailliert die TRGS 525. Werden die dort genannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen an Anästhesiearbeitsplätzen umgesetzt, ist von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. Weitere Angaben enthält die Schrift "Sicheres Arbeiten mit Anästhesiegasen".

Nachfolgend sind Schutzmaßnahmen wie auch Informationspflichten (Betriebsanweisung, Expositionsverzeichnis), arbeitsmedizinische Vorsorge und Mutterschutz für Tätigkeiten in der Allgemeinanästhesie zusammengefasst. Sie sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Für die Allgemeinanästhesie steht in vielen Fällen als Alternative zur Inhalationsanästhesie die totalintravenöse Anästhesie (TIVA) zur Verfügung. Bei der TIVA werden Schlafmittel, Schmerzmittel und Muskelerschlaffungsmittel direkt über die Vene zugeführt. Der Patient oder die Patientin werden nur noch mit einem Luft-Sauerstoff-Gemisch beatmet. Die Beschäftigten sind demzufolge keinen Inhalationsanästhetika ausgesetzt.

Technische Schutzmaßnahmen

  • In Operationsräumen, Ein- und Ausleiträumen und Aufwachräumen, in denen regelmäßig mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird, geeignete lüftungstechnische Maßnahmen ergreifen. Dies kann bei Neubauten eine raumlufttechnische Anlage gemäß DIN 1946, Teil 4 sein. Bei bestehenden Gebäuden soll als Einheitswert für Aufwachräume ein Frischluftstrom von mindestens 150 m3 pro Stunde pro Patientenbett erreicht werden. In OP-Räumen in bestehenden Gebäuden sollte die RLT-Anlage einen vergleichbar mit dem in der DIN 1946, Teil 4 geforderten Frischluftvolumenstrom liefern. Dies gilt auch für Räume, in denen Langzeitsedierungen unter Verwendung eines Anaesthetic Conserving Device (ACD) durchgeführt werden (s. auch Empfehlung der DGKH "Krankenhaushygienische Leitlinien für die Ausführung und den Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in Krankenhäusern").

  • Überschüssige Inhalationsanästhetika über eine Narkosegasabsaugung vollständig abführen. Dies gilt auch für Inhalationsanästhetika aus Nebenstrommessgeräten. Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf nicht in andere Arbeitsbereiche geführt werden, auch nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil, sondern muss nach außen abgeleitet oder, etwa bei Einsatz eines ACD bei Langzeitsedierungen, über geeigneteFilter gereinigt werden.

  • Narkosesysteme mit geringerem Frischgasfluss (Low- oder Minimal Flow-Verfahren) verwenden.

  • Bei Maskennarkosen oder Operationstechniken, bei denen Narkosegase frei abströmen, geeignete Maßnahmen zur Expositionsminimierung ergreifen. Diese können sein:

    • technisch dichte, geschlossene Kreissysteme

    • Applikation von Inhalationsanästhetika mit Larynxmasken oder mit Tubus mit geblocktem Cuff

    • lokale Absaugungen (Doppelmaskensysteme, Absaugung am Tubus, Absaugdoppelbeutelsysteme bei Säuglingsnarkosen, Tischabsaugungen) oder raumlufttechnische Maßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Alle Räume, in denen mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird, z. B. Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambulanzen, Intensivstationen, erfassen.

  • Die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und das Ergebnis der Prüfung dokumentieren. So ist die RLT-Anlage regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Die Wirksamkeit der Anlage ist insbesondere am Arbeitsplatz des Anästhesisten (Narkosegerät) zu überprüfen.

  • Wenn im Krankenhaus noch Lachgashochdruckleitungen in Betrieb sind, müssen die einschlägigen Betriebsvorschriften beachtet werden: Die Lachgasleitungssysteme und Entnahmedosen regelmäßig, mindestens jährlich, auf technische Dichtheit überprüfen und das Ergebnis der Prüfung dokumentieren. Ebenso Lachgas-Entnahmedosen mindestens jährlich im Ruhe- und Betriebszustand (mit Stecker) auf Dichtheit überprüfen. Auch mobile N20-Versorgungssysteme (z. B. in der Zahnmedizin) regelmäßig gemäß Herstellerangaben auf ihre Dichtheit prüfen. Es ist hilfreich, ein Verzeichnis aller Lachgas-(N2O) -Entnahmedosen zu führen.

  • Narkosegeräte regelmäßig gemäß der Vorgabe des Medizinproduktegesetzes überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung dokumentieren. Das Niederdrucksystem nach jeder Gerätereinigung und erneuten Bereitstellung bzw. vor jeder Narkose und nach dem Wechsel des Patientensystems auf Dichtheit überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H2O) darf die Leckagerate nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen.

  • Die Wirksamkeit der Narkosegasabsaugung durch regelmäßige Prüfung gemäß GefStoffV (Grundpflichten), nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich, gewährleisten. Das Ergebnis der Überprüfung dokumentieren.

  • Um die Aufgaben, die sich aus der TRGS 525 ergeben, zu erfüllen, kann es hilfreich sein, in jeder Anästhesieabteilung einen in Fragen des Arbeitsschutzes geschulten Anästhesisten oder eine Anästhesistin zu benennen und bei Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu beteiligen.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Atemschutz

Bei einer regelkonformen Tätigkeit im Sinne der TRGS 525 ist kein Atemschutz erforderlich.