DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 6 - 6 Schutzmaßnahmen

Schutzziel für den Arbeitgeber muss gemäß GefStoffV sein, Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, sind die Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

Die GefStoffV und die TRGS 500 geben allgemeingültige Hinweise für die Festlegung von Schutzmaßnahmen unabhängig von der konkreten Tätigkeit. Spezifische Schutzmaßnahmen für einzelne Gefahrstoffgruppen sind in den Kapiteln 10 bis 23 genannt. Welche Maßnahmen notwendig sind, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz entschieden.

Die Auswahl von Schutzmaßnahmen erfolgt in der Regel nach einem Stufenprinzip: Allgemeine Schutzmaßnahmen sind immer anzuwenden (gute Arbeitspraxis), darüber hinaus erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit von den besonderen Gefahrstoffeigenschaften zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind fortlaufend an den Stand der Technik anzupassen (TRGS 460).

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Abb. 1
Stufenprinzip der Schutzmaßnahmen

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Rangfolge folgt dabei dem STOP-Prinzip, das heißt: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen.

  1. 1.

    Substitutionsprüfung: An erster Stelle der Maßnahmen zur Minimierung von Gefährdungen steht die Substitution. Nach den Vorgaben der TRGS 600 ist zu prüfen, ob weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren verwendet werden können. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Schon eine emissionsärmere Verwendungsform kann die Gefährdung reduzieren. So kann geprüft werden, ob Gefahrstoffe in kleinen, gut handhabbaren Gebinden und geeigneter Konzentration eingekauft werden können, um ein Umfüllen oder Verdünnen zu vermeiden. Gebinde, bei denen Dosierhilfen ein expositionsarmes Arbeiten ermöglichen, sind zu bevorzugen. Auch bei der Auswahl von Desinfektions-, Therapie- und Anästhesieverfahren ist zu prüfen, ob das Ziel nicht durch andere Stoffe oder Anwendungsformen erreicht werden kann. Die Substitutionsprüfung hat besondere Priorität bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B. Besteht bei diesen Stoffen die Möglichkeit einer Substitution, ohne dass diese umgesetzt wird, so ist der Grund zu dokumentieren. In der Reihenfolge der Prüfung sollen die Gefahrstoffe, für die zusätzlich Schutzmaßnahmen nach GefStoffV erforderlich sind, folgen (s. "Das Stufenprinzip der Schutzmaßnahmen"). Sensibilisierende Stoffe müssen nach den Vorgaben der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" und der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" ersetzt werden. Bei der Priorisierung spielt natürlich auch die Einsatzmenge des Gefahrstoffes eine Rolle. Für den Vergleich zweier möglicher Gefahrstoffe kann das GHS-Spaltemmodell genutzt werden (www.dguv.de, Webcode: d124774).

  2. 2.

    Technische Maßnahmen: Bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren ist es oberstes Ziel, dass gefährliche Gase, Dämpfe, Aerosolen oder Stäube erst gar nicht freigesetzt werden (geschlossene Verfahren). Ist dies nicht durchführbar, müssen Gefahrstoffe an der jeweiligen Austritts- oder Entstehungsstelle durch eine Absauganlage erfasst und abgeführt werden. Erst wenn auch diese Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, kommen weitere Lüftungsmaßnahmen zur Minimierung der Belastung in Betracht.

  3. 3.

    Organisatorische Maßnahmen: Hier sind Arbeitsabläufe wie das Lüften oder das Verbot des Mischens bestimmter Produkte wesentlich. Dazu zählen auch die Arbeitsplatzhygiene, Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten und die Beschränkung von Expositionszeiten für die Beschäftigten.

  4. 4.

    Persönliche Schutzmaßnahmen: Reichen die Maßnahmen für eine Expositionsbegrenzung nicht aus, sind individuelle Schutzmaßnahmen zu treffen. Zu den Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) im Gesundheitsdienst gehören insbesondere Augen- und Gesichtsschutz, Schutzkleidung und Schutzhandschuhe. Atemschutzgeräte kommen nur in Sonderfällen zum Einsatz. Persönliche Schutzausrüstungen müssen wirksam und auch hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignet sein. Bei der Auswahl geeigneter Produkte steht den Beschäftigten ein Anhörungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zu (s. ArbSchG, DGUV Vorschrift 1). Die betriebliche Interessenvertretung ist zu beteiligen. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin individuell zu den Wechselwirkungen von Gefährdungen am Arbeitsplatz mit der Gesundheit.