DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 13.4 - 13.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei bestimmungsgemäßem Einsatz von Arzneimitteln ist von einer geringfügigen Exposition auszugehen, die keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge rechtfertigt. Personen, die Tätigkeiten mit Arzneimitteln durchführen, sollte dennoch auf Wunsch eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) ermöglicht werden, wenn sie trotz Benutzung der vorgesehenen PSA (z. B. Schutzhandschuhe) bei ihrer Tätigkeit in größerem Umfang wirkstoffhaltigen Stäuben (z. B. beim Mörsern von Tabletten), Aerosolen (z. B. bei der Anwendung von Inhalaten) und Spritzern (z. B. bei der Applikation von Spritzen und Infusionen) ausgesetzt sind oder regelmäßig offen mit Arzneimitteln umgehen (z. B. Abwiegen und Auflösen von pulverförmigen Arzneimitteln zur Herstellung von Säften) und einen Zusammenhang von Beschwerden mit einer Belastung am Arbeitsplatz vermuten.

Auch bei Tätigkeiten mit CMR-Arzneimitteln im Gesundheitsdienst reicht es aus, den Beschäftigten eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, wenn von einer Exposition gegenüber geringen Mengen auszugehen ist (Erläuterungen s. BGW-Schrift "Zytostatika im Gesundheitsdienst").