Abschnitt 12.4 - 12.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Es ist insbesondere zu prüfen, ob Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend (H 334) oder hautsensibilisierend (H 317) wirkenden Stoffen erforderlich ist. Zur Früherkennung berufsbedingter Hautschädigungen müssen Vorsorgeanlässe für Feuchtarbeit geprüft werden.