Abschnitt 10.5 - 10.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Tragezeiten von Schutzhandschuhen und andere Zeiten der Feuchtarbeit müssen grundsätzlich über die Schicht addiert werden (TRGS 401). Pflichtvorsorge ist erforderlich, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag vorliegt, Angebotsvorsorge, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag vorliegt. Sensibilisierungsreaktionen auf PSA sind zu berücksichtigen.