DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 10.4 - 10.4 Betriebsanweisung und Unterweisung

Gefährdungen durch Feuchtarbeit werden in der Regel in die gefahrstoffbezogenen Betriebsanweisungen integriert. Steht jedoch in Arbeitsbereichen die Gefährdung durch einen andauernden Kontakt mit Feuchtigkeit im Vordergrund, ist allein eine Betriebsanweisung zur Feuchtarbeit ausreichend. Beispiel können Reinigungs- und Pflegearbeiten mit nicht gekennzeichneten Produkten und verdünnten Anwendungslösungen sein. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisungen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Praktische Hinweise für das Tragen von Schutzhandschuhen fasst Anhang 10 zusammen.