DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Überwachung der Wirksamkeit

Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Einzelheiten hierzu beschreiben die TRGS 400 und TRGS 500. Die technischen Einrichtungen zum Schutz vor einatembaren Stäuben, zum Beispiel Lüftungs- und Absaugeinrichtungen müssen spätestens nach einem Jahr überprüft werden. Regelmäßig geprüft werden muss auch, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umgesetzt werden, beispielsweise die Absaugung eingeschaltet und bei Bedarf nachgeführt wird oder die Handschuhe verwendet und zeitgerecht gewechselt werden. Die Akzeptanz der getroffenen Maßnahmen bei den Beschäftigten ist daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung immer zu berücksichtigen. Ergeben sich aus der Überprüfung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf eine nicht ausreichende Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, ist die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Festgestellte Mängel müssen schnellstmöglich beseitigt werden. Das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfungen ist zu dokumentieren.