DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Hautschutz

Dem Schutz der Haut muss eine hohe Beachtung beigemessen werden. Für Bereiche mit Hautgefährdung sind Hautschutzpläne in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zu erstellen und konsequent umzusetzen. Zum systematischen Hautschutz gehören der richtige Hautschutz, die richtige Hautreinigung und die richtige Hautpflege. Hautschutzmittel sind vor Arbeitsbeginn und während der Arbeit aufzutragen. Zur Reinigung sind milde, pH-hautneutrale Handwaschpräparate einzusetzen und nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden. Hilfestellungen enthält Anhang 11.

Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, akut toxischer, sensibilisierender und hautresorptiver, keimzellmutagener, krebserzeugender und reproduktionstoxischer Gefahrstoffe sowie organischer Lösemittel beziehungsweise Gemische, die organische Lösemittel enthalten.

Bei der Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstungen ist eine mögliche Wechselwirkung von Hautschutz- und Hautpflegemitteln und Handschuhen zu berücksichtigen. So kann etwa die Schutzwirkung von Chemikalienschutzhandschuhen durch Hautschutzmittel beeinträchtigt werden.

Hinweise zu Einsatz und Auswahl von Hautschutzmitteln geben die TRGS 401 und die DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln".