DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Tätigkeiten mit geringer Gefährdung

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Arbeitsbedingungen für bestimmte Tätigkeiten eine nur geringe Gefährdung, hat der Gesetzgeber Erleichterungen bei den Pflichten und Schutzmaßnahmen vorgesehen. Was Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind, lässt sich nicht allgemeingültig angeben. Die Rahmenbedingungen geben die GefStoffV und die TRGS 400 vor. Die inhalativen und dermalen Beiträge sowie die physikalisch-chemischen Eigenschaften sind differenziert zu betrachten. Die Einschätzung muss individuell durch eine fachkundige Person vorgenommen werden. Nur so kann der Arbeitgeber entscheiden, ob bei Tätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Die differenzierte Gefährdungsbeurteilung einer regelmäßig durchgeführten Desinfektion großer Flächen mit quartären Ammoniumverbindungen könnte beispielsweise ergeben, dass die Gefährdung bezüglich der dermalen Gefährdung nicht gering ist:

  • inhalative Gefährdung: Gering.

  • dermale Gefährdung: Nicht gering, da Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden gegeben ist und Hautkontakt beim Verdünnen von Produkten, die als hautätzend (H 314) gekennzeichnet sind, nicht ausgeschlossen ist.

  • Brand- und Explosionsgefährdung: Nicht vorhanden

Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind in Anhang 8 zusammengestellt. Weitere finden sich auch in TRGSen sowie in Informationen der Arbeitsschutzinstitutionen. Folgende Kriterien können grundsätzlich für die Einschätzung der inhalativen und dermalen Exposition herangezogen werden:

Inhalative Exposition

Eine niedrige inhalative Exposition kann nach TRGS 400 und TRGS 402 gegeben sein, wenn zum Beispiel

  • nur geringe Emissionen möglich sind, z. B. durch eine kurze Tätigkeitsdauer unterhalb von 15 min oder durch kleine Verdunstungsflächen,

  • Feststoffe in emissionsarmen Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate oder Pellets verwendet werden,

  • ein niedriges Freisetzungsvermögen aufgrund der Arbeitsbedingungen und der Stoffeigenschaften vorliegt, z. B. niedriger Dampfdruck, hoher Siedepunkt bei geringer Verarbeitungstemperatur, geringes Staubungsverhalten,

  • kein Sprühverfahren, keine Aerosolbildung gegeben ist oder

  • nur geringe Mengen verwendet werden.

Dermale Exposition

Für die Beurteilung einer geringen Gefährdung durch Hautkontakt kann die Gefährdungsmatrix nach TRGS 401 herangezogen werden. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung aus der Gefährdungsmatrix (www.dguv.de, webcode d160116) sind zum Beispiel:

  • hautreizender Gefahrstoff (H 315), kurzfristiger Hautkontakt (< 15 Minuten), wenn dabei die benetzte Hautfläche klein ist, z. B. Spritzer

  • Gefahrstoff, der bei wiederholtem Kontakt zu spröder und rissiger Haut führen kann (EUH 66), kurzfristiger Hautkontakt (< 15 Minuten) oder auch längerfristiger Hautkontakt (> 15 Minuten), wenn dabei die benetzte Hautfläche klein ist, z. B. Spritzer

Zudem darf keine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegen.

Brandgefährdung

Bei Tätigkeiten mit entzündbaren Stoffen kann von einer geringen Brandgefährdung ausgegangen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung vergleichbar sind mit der Verwendung von zum Beispiel Klebstoff im Büro.

Erleichterungen

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung entfallen folgende Pflichten und Schutzmaßnahmen:

  • Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis

  • Substitution

  • Betriebsanweisung

  • Unterweisung und die damit verbundene allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach GefStoffV

  • Pflicht- oder Angebotsvorsorge

  • Festlegung von zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen nach TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" (z. B. Schutzbereiche schaffen, Zutrittsregelungen treffen)

  • Aufnahme in das Expositionsverzeichnis bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B

  • detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Es ist lediglich zu dokumentieren, für welche Tätigkeiten eine geringe Gefährdung festgestellt wurde. Die Bewertung ist nach TRGS 400 zu begründen.)

Grundlegende Maßnahmen einer guten Arbeitspraxis sind jedoch immer umzusetzen.