DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 3 - 3 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen ist Bestandteil einer Gesamt-Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG (s. GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation). Die Art und Weise, wie die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden kann, ist in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" detailliert beschrieben. Ein Ablaufschema gemäß TRGS 400 ist in Anhang 5 dargestellt. In der Checkliste in Anhang 6 sind Fragen aufgeführt, die der oder die Arbeitsschutzverantwortliche für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beantworten muss.

Unterschieden werden inhalative (durch Einatmen), dermale (durch Hautkontakt), orale (durch Schlucken) und physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen) und sonstige durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen. Auf eine Betrachtung der oralen Exposition kann nach TRGS 525 meist verzichtet werden, da diese in den medizinischen Einrichtungen erfahrungsgemäß keine Rolle spielt.

In der Gefährdungsbeurteilung werden die Schutzmaßnahmen festgelegt. Dies betrifft auch die Entscheidung, ob oder unter welchen Bedingungen besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (Jugendliche, schwangere und stillende Frauen) im jeweiligen Arbeitsbereich tätig sein dürfen. Nach ArbSchG umfasst die Gefährdungsbeurteilung die Beurteilung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitsplätze in Hinsicht auf eine mögliche Schwangerschaft und Stillzeit (s. Kap. 9). Die Gefährdungsbeurteilung ist daher von dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorzunehmen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Auf Informationsquellen als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung (z. B. auf Handlungsempfehlungen) ist in der Dokumentation zu verweisen. Speziell für die Einrichtung zutreffende Angaben oder geringe Abweichungen von den Angaben in Handlungsempfehlungen sind zu ergänzen. Die getroffenen Entscheidungen müssen nachvollziehbar sein.

Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig aktualisiert werden. Anlässe können die Einführung neuer Arbeitsstoffe oder -verfahren, vermehrtes Vorkommen von Arbeits- oder Beinahe-Unfällen, erhöhter Krankenstand, Grenzwertabsenkungen, Neueinstufungen von Gefahrstoffen oder Änderungen in der Gesetzgebung sein.

Informationen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Unternehmen sollten möglichst mehrere Jahrzehnte lang aufbewahrt werden. Bei möglichen späteren Erkrankungen von Beschäftigten kann so recherchiert werden, mit welchen Gefahrstoffen früher Tätigkeiten ausgeführt wurden. Dies gilt auch für betriebsärztliche Unterlagen zur Vorsorge wegen Gefahrstoffexpositionen, die zu Berufskrankheiten führen können (s. zusätzliche Informationspflichten in Kap. 7). Wenn betriebsärztliche Vorsorge nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) notwendig ist, muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen. Eine Kopie der Vorsorgekartei ist dem Beschäftigtennach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Die Angaben sind anschließend zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften vorrangig zu berücksichtigen sind. Betriebsärzte und Betriebsärztinnen orientieren sich am ärztlichen Berufsrecht und der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 6.1. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für betriebsärztliche Unterlagen betragen nach dieser Regel mindestens zehn Jahre, bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A und 1B betragen sie 40 Jahre.