DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.2 - 5.2 Gefährdung durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen

Die Gefährdung durch Hautkontakt ist nach den Kriterien der TRGS 401 zu beurteilen. Eine Gefährdung ist möglich bei:

  • Feuchtarbeit

  • Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen

  • Kontakt mit Allergenen in Schutzhandschuhen

Im Gesundheitsdienst spielt die Feuchtarbeit eine wichtige Rolle. Sie wird daher in Kapitel 10 gesondert thematisiert.

Bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen bietet die Gefährdungsmatrix nach TRGS 401 eine praktische Hilfestellung. Sie steht für Stoffe mit Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung auf den Seiten der DGUV zur Verfügung (www.dguv.de, webcode d160116). Hautgefährdend sind zum Beispiel Stoffe oder Produkte, die Verätzungen oder Reizungen der Haut (H314, H315) verursachen, allergische Hautreaktionen (H317) auslösen oder bei wiederholtem Kontakt zu spröder oder rissiger Haut (EUH066) führen. Außer der Haut können auch Schleimhäute und die Augen (H318, H319) geschädigt werden. Hautresorptive Stoffe können sowohl über eine vorgeschädigte als auch die intakte Haut aufgenommen werden. Zusätzlich ist eine Aufnahme über die Gas-Dampf-Phase beziehungsweise über Aerosole möglich. Es sind hautresorptive Stoffe zu berücksichtigen, die Organerkrankungen verursachen (H310, H311, H312) oder Eigenschaften wie krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch aufweisen. Maßgeblich für die Beurteilung ist neben den intrinsischen Stoffeigenschaften auch das Ausmaß des Hautkontaktes (z. B. klein- oder großflächige Benetzung, längerer oder wiederholter Kontakt).