DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis gibt eine Übersicht über Art und Menge der in den verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzten Gefahrstoffe. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes (z. B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt)

  • Einstufung des Gefahrstoffes nach CLP-V (Gefahrenklasse, -kategorie und Gefahrenhinweise (H-Sätze, EUH-Sätze) und ggfs. ergänzende Gefahrenmerkmale oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen

  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger durchschnittlicher Verbrauch)

  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können

  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter, ggf. auch auf Fachinformationen für Arzneimittel

Das Gefahrstoffverzeichnis kann ergänzt um weitere Informationen als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dienen. Je nach den Erfordernissen im Unternehmen können Art der Erfassung und Erweiterungen über die Pflichtangaben hinausgehen. In vielen Unternehmen hat sich ein Gefahrstoffverzeichnis bewährt, das einen deutlichen Bezug zur Tätigkeit herstellt. Ein Beispiel für ein (erweitertes) Gefahrstoffverzeichnis enthält Anhang 7. Musterformulare und Hilfestellungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses sind auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger (z. B. www.bgw-online.de/formular-gefahrstoffverzeichnis) oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu finden. Gefahrstoffe, die nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen (s. Kap. 5.5), müssen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden. Arzneistoffe, Arzneimittel und Antiseptika sind aufzunehmen, wenn von einer Gefährdung auszugehen ist (s. auch TRGS 525, Kap. 13).

Das Gefahrstoffverzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Es kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Beispiele für Gestaltungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Arbeitsbereichen:

Kleinbetriebe: Eine arbeitsbereichsbezogene Sammlung der Sicherheitsdatenblätter in einem Ordner mit Ergänzung der Mengenbereiche ist ausreichend.
Desinfektionsarbeitsplätze: Der Desinfektionsmitteleinsatzplan kann das Gefahrstoffverzeichnis ergänzen. Liegt eine Registrier- oder Zulassungsnummer als Bestandteil der Kennzeichnung von Biozidprodukten gemäß ChemBiozidMeldeV vor, ist diese anzugeben (TRGS 525).
Lager: Sicherheitsrelevante Dokumente wie das Gefahrstoffverzeichnis möglichst außerhalb des Lagers aufbewahren. Sinnvoll ist ggf. ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklassen und der zugehörigen Lagermenge (TRGS 510).
Apotheken: Das Warenverzeichnis ist ausreichend, wenn die gefahrstoffrechtlich geforderten Informationen enthalten sind (TRGS 525). Zudem bieten Fachverlage Branchenhilfen mit Muster-Gefahrstoffverzeichnissen und Muster-Betriebsanweisungen an, die mit wenigen Ergänzungen übernommen werden können.