DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Tätigkeitsbezogene Informationen

Um beurteilen zu können, ob eine Gefährdung vorliegt, sind die notwendigen Angaben zur Verwendung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz zu erheben. Hierbei sind auch Tätigkeiten mit sonstigen gefährlichen Arbeitsstoffen zu beachten wie:

  • erstickende oder narkotisierende Gase, z. B. Flüssigstickstoff, Inhalationsanästhetika

  • tiefkalte oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase, z. B. Trockeneis, Wasserdampf

  • Bestandteile von Pflanzen und Tieren sind Gefahrstoffe, wenn sie gefährliche Eigenschaften (z. B. sensibilisierend) aufweisen (vgl. TRGS 907 und TRGS 406), z. B. Tees, die in der Apotheke abgefüllt werden, Hausstaubmilben oder Tierhaare und Tierepithelien

Betrachtet werden müssen alle Arbeitsvorgänge und Betriebszustände. Dazu gehören auch Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten und die Beseitigung von vorhersehbaren Betriebsstörungen, die zu erhöhten Gefahrstoffexpositionen oder Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Im Rettungsdienst können zudem Gefahrstoffe über Patienten und Patientinnen eingebracht werden, z. B. durch Kontamination der Kleidung oder bei einer Intoxikation. In die Ermittlung sind auch Hinweise der Beschäftigten oder der betrieblichen Interessenvertretung auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schlussfolgerungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge einzubeziehen. Zu prüfen ist auch, ob für vergleichbare Tätigkeiten Alternativen mit einer geringeren Gefährdung existieren und ob Erkenntnisse über die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen vorliegen. Für die Erfassung arbeitsplatzbezogener Angaben bieten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Erfassungsbögen und Arbeitsblätter im PDF-Format an (z. B. www.bgw-online.de/erfassungsbogen-gefahrstoffe).