DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Stoffbezogene Informationen

Sicherheitsrelevante Grundinformationen wie das Sicherheitsdatenblatt und die Verpackungskennzeichnung stellt die Lieferantenfirma zur Verfügung. Die Verpackungen gefährlicher Stoffe müssen europaweit standardisiert nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Die Art der Gefährdung geben die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter ("Gefahr" und "Achtung") und die Gefahrenhinweise, sogenannte H-Sätze und EUH-Sätze (hazard statements), wieder. Die Bedeutung der einzelnen H-Sätze wird in den fachspezifischen Kapiteln 10 bis 23 erläutert. Über Einstufung und Kennzeichnung der H-Sätze informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Homepage. Welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sagen die Sicherheitshinweise, sogenannte P-Sätze (precautionary statements). Diese sind allgemein gehalten und die konkreten Schutzmaßnahmen daher auf Basis der P-Sätze festzulegen. In Abhängigkeit von der Art der Tätigkeiten sind einzelne P-Sätze gegebenenfalls nicht relevant.

Das Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung. Es muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) entsprechen. Häufig werden Sicherheitsdatenblätter und auch Produktdatenblätter oder technische Merkblätter im Internet bereitgestellt. Für Apotheken bietet der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) Sicherheitsdatenblätter verschiedener Lieferfirmen in einem Internetportal an (www.phagro-sdb.de). Bei der Recherche zu identischen Stoffen oder Produkten ist grundsätzlich das Sicherheitsdatenblatt der eigenen Lieferantenfirma als Informationsquelle zu beachten. Erhält der Arbeitgeber kein Sicherheitsdatenblatt, muss er sich die notwendigen Informationen selbst beschaffen oder bestimmte Gefährdungen als vorhanden unterstellen und die entsprechenden Maßnahmen festlegen. Alternativ wird empfohlen, nur Stoffe oder Gemische zu verwenden, für die die Lieferantenfirma die erforderlichen Informationen bereitstellt. Aus der REACH-Verordnung gibt sich für die Anwender und die Anwenderinnen die Verpflichtung, Sicherheitsdatenblätter bis zu zehn Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe im Betrieb zur Verfügung zu halten (s. auch TRGS 400).

ccc_1977_as_20.jpgDatenbanken für Stoffinformationen
  • Für stoffbezogene Recherchen eignen sich zum Beispiel Stoffinformationen der Bundesländer und der Unfallversicherungsträger, z. B.:

  • GESTIS-Stoffdatenbank, www.dguv.deWebcode: d11892

  • Gefahrstoffsuche bei GiSChem, www.gischem.de

  • Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL) www.gefahrstoff-info.de

Auch wenn kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss, zum Beispiel für Gemische, die selbst kein Gefahrstoff sind, oder für Fertigarzneimittel und Kosmetika, sind Lieferantenfirmen verpflichtet, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen verfügbaren und sachdienlichen Informationen bereitzustellen. Als Informationsquellen können zum Beispiel Fach- oder Gebrauchsinformationen für Fertigarzneimittel dienen. Anhand dieser Informationen können zum Beispiel Apotheker und Apothekerinnen sowie Ärzte und Ärztinnen Auskunft über Gefährdungen geben. Für Arzneistoffe als Ausgangsstoffe der Fertigarzneimittel lassen sich häufig Sicherheitsdatenblätter bei den Herstellerfirmen von Laborchemikalien recherchieren. Weitere Informationen zu Arzneistoffen halten auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bereit (s. Kap. 13).