DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Anhang 4 - Handlungshilfe zum Gefahrstoffmanagement

Für ein gut funktionierendes Gefahrstoffmanagement sind Zuständigkeiten, Rollenverteilungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zu regeln (siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"). Diese Handlungshilfe macht beispielhaft deutlich, welche Aufgaben sich im Unternehmen durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben und wie diese geregelt werden können.

1
Aufgaben und Pflichten

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffe ergeben sich folgende wesentliche Aufgaben und Pflichten:

  • Ermitteln der notwendigen Informationen zu den verwendeten Arbeitsstoffen

  • Führen und Pflegen eines Gefahrstoffverzeichnisses

  • Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen inkl. Dokumentation

  • Durchführen der Substitutionsprüfung (Verfahren, Stoffe)

  • Festlegen geeigneter Schutzmaßnahmen

  • Umsetzen der Schutzmaßnahmen

  • Überprüfen der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

  • Information und Anhörung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertreter (Personal-/ Betriebsrat) (Mitbestimmungsverfahren)

  • Unterrichten und unterweisen der Beschäftigten

  • Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung

  • Ggf. Durchführen der arbeitsmedizinischen Vorsorge/Biomonitoring

  • Ggf. Führen und Aufbewahren eines Expositionsverzeichnisses bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

2
Rollen- und Aufgabenverteilung

Alle Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem Gefahrstoffrecht ergeben, können letztlich in der Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber fachkundig zu erstellen. Verfügen Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so haben sie sich fachkundig beraten zu lassen. Personen, die für die fachkundige Beratung herangezogen werden, müssen die speziellen Anforderungen an die Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung erfüllen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. Es ist auch eine Aufteilung auf mehrere Personen möglich, neben den genannten zum Beispiel auch auf Hygienefachpersonal, Brandschutzbeauftragte etc.

Zunächst müssen die konkreten Aufgaben, die sich im Unternehmen durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben, beschrieben werden. Danach können sie in Abhängigkeit von der gewählten Organisation den Beteiligten schriftlich zugeordnet werden. Für eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung ist die Verknüpfung von Arbeitsplatz- und Arbeitsschutzwissen wesentlich.

Tabelle 11
Grundsätzliche Rollen- und Aufgabenverteilung

PositionRolleAufgaben
Arbeitgeber
  • Normadressat/Normadresssatin der GefStoffV

  • Arbeitsschutzverantwortlicher/Arbeitsschutzverantwortliche

  • Organisation der Umsetzung aller Aufgaben aus der GefStoffV und der ArbmedVV

  • Übertragung konkreter Arbeitgeberpflichten aus der GefStoffV auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleitung (Delegation)

  • Überwachung der pflichtgemäßen Durchführung der übertragenen Unternehmerpflichten, wie Bestellung FASI/Betriebsarzt/-ärztin usw.

  • Sicherstellung der fachkundigen Beratung aller Arbeitsschutzverantwortlichen

Abteilungs- bzw. Bereichsleitung
  • Arbeitsschutzverantwortlicher/Arbeitsschutzverantwortliche (durch Delegation)

  • Arbeitsplatz-Experte/-Expertin

  • Verantwortlich für die Umsetzung der Aufgaben der GefStoffV in ihrem Verantwortungsbereich

  • Weitergabe aller erforderlichen Informationen an die Arbeitsschutzexperten/-expertinnen

  • Einbringen von Arbeitsplatzwissen

Beschäftigter/Beschäftigte
  • Arbeitsplatz-Experte/-Expertin

  • Einbringen von Arbeitsplatzwissen in Bezug auf die Durchführung (Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren etc.)

  • Benennen von Belastungs- und Gefährdungsfaktoren und Vorschlagen geeigneter Schutzmaßnahmen (Erfahrungswissen)

Interessenvertretung (Betriebs-, Personalrat, Mitarbeitervertretung)
  • Vertretung der Beschäftigten

  • Mitbestimmung zu Maßnahmen bezüglich des Einsatzes von Gefahrstoffen und der Festlegung der entsprechenden Schutzmaßnahmen

Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Stabsstelle

  • Arbeitsschutz-Experte/-Expertin

  • i. d. R. Gefahrstoff-Experte/-Expertin (fachkundige Person im Sinne der GefStoffV)

  • Aufgaben gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

  • Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe aus der GefStoffV, insb. bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

  • Einbringen des Arbeitsschutzwissens

  • Erarbeitung eines Konzeptes für die Umsetzung der GefStoffV

Betriebsarzt/Betriebsärztin
  • Stabsstelle

  • Arbeitsschutz-Experte/-Expertin

  • i. d. R. Gefahrstoff-Experte/-Expertin (fachkundige Person im Sinne der GefStoffV)

  • Aufgaben gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

  • Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzverantwortlichen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe aus der GefStoffV, insb. bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

  • Einbringen des Arbeitsschutzwissens

  • Erarbeitung eines Konzeptes für die Umsetzung der GefStoffV in Bezug auf arbeitsmedizinische Aspekte

  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge, sofern erforderlich (siehe ArbmedVV)

Weitere Berater/Beraterinnen und Experten/Expertinnen aus angrenzenden Fachbereichen und beteiligten Organisationseinheiten
  • Ggf. als sonstige/r Gefahrstoffexperte/-expertin (fachkundige Person im Sinne der GefStoffV)

  • Einkäufer/Einkäuferin

  • Qualitätsmanagement-Beauftragter/-Beauftragte

  • Technischer Dienst

  • Arbeitsschutzkoordinator/-koordinatorin gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1

  • Sicherheitsbeauftragter/-beauftragte

  • Brandschutzbeauftragter/-beauftragte

  • Gefahrgutbeauftragter/-beauftragte

  • Abfallbeauftragter/-beauftragte

  • im Gesundheitsdienst auch Apotheker/Apothekerin, Medizinproduktesicherheits-Beauftragter/-beauftragte und Hygienefachpersonal

  • Unterstützung der Prozesse (Logistik)

  • Einbringen des Arbeitsschutzwissens

  • Einbringen von spezifischem Gefahrstoffwissen, sofern nicht durch Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsarzt/Betriebsärztin abgedeckt

GefStoffV: Gefahrstoffverordnung

ArbmedVV: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

3
Zusammenwirken der Akteure und Akteurinnen

Anhand von drei der unter Punkt 1 aufgeführten Aufgaben soll beispielhaft verdeutlicht werden, wie Arbeitgeber, Abteilungs-/Bereichsleitung und die fachkundige Person konkret beim Gefahrstoffmanagement zusammenwirken können.

Aufgabe: Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen inkl. Dokumentation

Arbeitgeber:

  • Sicherstellung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung durch geeignete Organisation

  • Sicherstellung einer angemessenen fachkundigen Beratung und Unterstützung (interne oder externe Personen) entsprechend der Art und Komplexität der zu beurteilenden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Sicherstellung angemessener Zeitkontingente für die Erledigung der Aufgaben inkl. Fortbildung

  • Entscheidung über Maßnahmen, die hohe Kosten verursachen (z. B. Messungen durch externe Messinstitute, Haushaltsansätze für technische Schutzmaßnahmen wie Erfassung bzw. RLT-Analgen)

  • Sicherstellung der Dokumentation und Aufbewahrung von Ermittlungsergebnissen (z. B. Gefahrstoffverzeichnis und ggf. Expositionsverzeichnis)

  • Zurverfügungstellung aller für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Informationen an die Arbeitsschutzverantwortlichen und fachkundigen Personen

  • Sicherstellen der Information und Anhörung der Beschäftigten und deren Interessenvertretungen (Mitbestimmungsverfahren)

Abteilungs-/Bereichsleitung in ihrem Verantwortungsbereich:

  • Beschreibung der für den Arbeitsbereich typischen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und deren Rahmenbedingungen, z. B. Qualifikation der Beschäftigten

  • Ermittlung der Gefährdungen, die mit diesen Tätigkeiten konkret verbunden sind, erforderlichenfalls unter Einbeziehung einer fachkundigen Person

  • Auswahl und Einbeziehung geeigneter Arbeitsschutz- und Arbeitsplatzexperten

  • Dokumentation und Aufbewahrung von Ermittlungsergebnissen

  • Ggf. Entscheidung über den Einsatz von Biomonitoring nach arbeitsmedizinischer Beratung

  • Ggf. Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung von Messungen durch externe Messinstitute

  • Ggf. Sicherstellen der Daten für das Expositionsverzeichnis

Fachkundige Person:

  • Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers und der Bereichsleitungen bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

  • Erstellen eines Konzeptes für eine ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

  • Einbringen der gefahrstoffbezogenen Fachkompetenzen, z. B. Gefahrstoffrecht, toxikologische Eigenschaften von Stoffen, Gefährdungsarten

  • Auswertung/ Interpretation von Herstellerinformationen

  • Beschaffung von speziellen externen Informationen über die eingesetzten Produkte und Stoffe, z. B. von Herstellerfirmen oder Behörden, aus Datenbanken oder Literatur

  • Beurteilung der ermittelten Gefährdungen (Risikobewertung)

  • Anwendung geeigneter Methoden zur Ermittlung von Art, Ausmaß, Höhe und Dauer der Exposition, z. B. Bewertungskonzepte wie branchenspezifische Handlungsempfehlungen, Expositionsbeschreibungen, EGU, GESTIS-Stoffenmanager®, EMKG, WINGIS, das Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), GISChem

  • Regelmäßiger Bericht über den Stand der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses

  • Ggf. Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge inklusive der anonymisierten Ergebnisse des Biomonitorings hinsichtlich arbeitsplatzbezogener Erkenntnisse wie Arbeitshygiene und Schutzmaßnahmen (betriebsärztliche Aufgabe nach AMR 6.4)

  • Ggf. Anwendung geeigneter Messmethoden zur Ermittlung der luftgetragenen Expositionen und der biologischen Parameter

  • Ggf. Erstellen eines Konzeptes zur Umsetzung der In-formations- und Dokumentationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen, z. B. Expositionsverzeichnis

Aufgabe: Substitutionsprüfung

Arbeitgeber:

  • Sicherstellung der Umsetzung der Substitutionsprüfung durch geeignete Organisation

  • Entscheidung über den Einsatz von Ersatzstoffen und -verfahren, insbesondere, wenn dadurch grundlegende Umstellungen von Arbeitsverfahren betroffen sind oder Investitionen in erheblichem Umfang verursacht werden

Abteilungs-/Bereichsleitung in ihrem Verantwortungsbereich:

  • Durchführung der Substitutionsprüfung

  • Ermittlung geeigneter Ersatzstoffe und -verfahren für die jeweilige Arbeitsaufgabe

  • Entscheidung über den Einsatz von Ersatzstoffen und -verfahren

Fachkundige Person:

  • Beratung und Unterstützung bei der Substitutionsprüfung

  • Anwendung geeigneter Handlungsempfehlungen und TRGS, z.B. TRGS der 600er-Reihe oder Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)

  • Anwendung geeigneter Modelle zur vergleichenden Bewertung von Gefahrstoffen, z. B. GHS-Spaltenmodell, Produktcode

Aufgabe: Erstellung von Betriebsanweisungen/Unterweisung der Beschäftigten

Arbeitgeber:

  • Sicherstellung der Umsetzung der Informationspflichten nach GefStoffV durch geeignete Organisation

  • Sicherstellen, dass eindeutige Anweisungen erteilt werden

Abteilungs-/Bereichsleitung in ihrem Verantwortungsbereich:

  • Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen für die im Arbeitsbereich eingesetzten Gefahrstoffe

  • Inkraftsetzen der Betriebsanweisungen durch Datum und Unterschrift

  • Unterweisung der Beschäftigten

Fachkundige Person:

  • Erstellen eines Konzeptes für die Umsetzung der Informationspflichten

  • Beratung und Unterstützung bei der Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen

  • Beratung und Unterstützung bei der Durchführung der Unterweisungen (fachlich, methodisch)

  • Einbringen der arbeitsmedizinischen Fachkenntnis, z. B. Abschnitt "Erste Hilfe" in der Betriebsanweisung, allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung und Erläuterung zur arbeitsmedizinische Vorsorge im Rahmen der Unterweisung