Abschnitt 22.4 - 22.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge sind abschließend im Anhang 1 der ArbMedVV definiert. Wunschvorsorge muss auf Verlangen der Beschäftigten immer dann ermöglicht werden, wenn Gefährdungen nicht durch eine Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden können.