DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 19.2 - 19.2 Schutzmaßnahmen

Handelt es sich um laborübliche Mengen, sind die Anforderungen der TRGS 526 und der DGUV Information 213-850 zu beachten. Werden größere als laborübliche Mengen verwendet, wie es z. B. in Apotheken oder in der Pathologie möglich ist, so sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen (erhöhter Luftwechsel) festzulegen. Ob Zonen explosionsfähiger Atmosphäre auszuweisen sind und welche Schutzmaßnahmen und Dokumentationspflichten dann relevant sind, hängt vom Einzelfall ab. Liegt die Anwendungstemperatur sicher 15 °C unter dem Flammpunkt, ist keine Zoneneinteilung erforderlich. Beim Versprühen oder Vernebeln besteht jedoch immer die Gefahr der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches.

Umfangreiche Informationen zu entzündbaren Flüssigkeiten und eine Anleitung für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes gibt es auf der Webseite der BGRCI (www.bgrci.de) unter den Stichworten "entzündbare Flüssigkeiten" oder "Explosionsschutzdokument" zu finden. Hinweise finden sich zudem in Punkt 2 "Brennbare Flüssigkeiten" der Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001.

Die folgenden Schutzmaßnahmen und Hinweise zu Betriebsanweisungen sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Entzündbare Stoffe oder Gemische sind, wenn betrieblich möglich, durch Produkte zu ersetzen, von denen insgesamt eine geringere Gefährdung ausgeht. Beispiele aus der Pathologie, Histologie und Desinfektion sind:

  • Paraffinverunreinigte Oberflächen, wie sie in der Pathologie vorkommen, nicht mit entzündbaren Flüssigkeiten, sondern nur mechanisch reinigen.

  • Abzüge und Färbebereiche nicht mit Papiertüchern auslegen. Dies erhöht die Brandgefahr.

  • Lösemittel wie Xylol können häufig durch z. B. aromatenfreie Kohlenwasserstoffe wie Naphtha ausgetauscht werden.

  • Alkoholische Flächendesinfektionsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur Verfügung steht (s. auch Kap. 11).

Technische Schutzmaßnahmen

  • Entzündbare Flüssigkeiten stets unter ausreichender Belüftung (zu Flächendesinfektionsmitteln s. auch Kap. 11) oder in Abzügen verwenden.

  • Entzündbare Flüssigkeiten in den wenigen verbleibenden Einsatzfällen in möglichst kleinen Mengen, und zwar in bruchsicheren Behältern, vorrätig halten oder einsetzen.

  • Ergänzend zu den allgemeinen Hinweisen zur Lagerung in Kapitel 6.4. gilt: Gemäß der TRGS 510 beträgt die maximale Gebindegröße bei entzündbaren Flüssigkeiten zehn Liter bei nicht zerbrechlichen Gefäßen und 2,5 Liter bei zerbrechlichen Gefäßen. Für die Lagerung darüberhinausgehender Mengen empfiehlt sich die Verwendung eines Sicherheitsschrankes gemäß DIN EN 14470-1 (s. Abb. 17).

  • Sollen entzündbare Flüssigkeiten für den Tagesbedarf in Kühlschränken aufbewahrt werden, so ist deren Innenraum explosionsgeschützt auszuführen. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann sich beispielsweise aus offenen oder undichten Gefäßen mit entzündbaren Flüssigkeiten entwickeln. In Innenräumen von Kühlschränken dürfen daher keine Zündquellen vorhanden sein (TRGS 526, DGUV Information 213-850).

  • Werden entzündbare Flüssigkeiten mit dem Sicherheitshinweis P 240 umgefüllt, ist der Behälter und die zu befüllende Anlage zu erden. Beispiele sind Diethylether, Ethanol oder Aceton. Der Sicherheitshinweis P 243 weist allgemein darauf hin, dass Maßnahmen gegen elektrostatische Entladung zu treffen sind. Größere Fallhöhen der Flüssigkeit sind zu vermeiden, ggf. sind Trichter mit verlängertem Auslauf zu verwenden. Ohne besondere Erdungsmaßnahmen dürfen Kunststoffgebinde nicht mehr als fünf Liter, Metallgebinde nicht mehr als zwei Liter Rauminhalt haben, wenn sie um- oder abgefüllt werden. Metallregale, Metallgebinde und Metalltrichter sind im Übrigen untereinander und mit der Erde leitfähig zu verbinden.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Beim offenen Umgang, z. B. beim Umfüllen größerer Mengen (>2 Liter), ist auf intensive Lüftung bzw. eine Verwendung unter dem Abzug zu achten, nicht nur um die explosionsfähigen Konzentrationen von entzündbaren Flüssigkeiten zu unterschreiten, sondern auch die gesundheitlich schädlichen Dampfkonzentrationen.

  • Entzündbare Gefahrstoffe (z. B. alkoholgetränkte Wischtücher zur Desinfektion von Gegenständen und Flächen, entzündbare Flüssigkeiten) nicht in der Nähe von Zündquellen aufbewahren.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Beim Umfüllen von Lösemitteln ist Hautkontakt zu vermeiden. Die persönlichen Schutzmaßnahmen sind auf die einzelnen entzündbaren Flüssigkeiten entsprechend ihren Zusatzgefahren abzustimmen. Wegen ihrer Löse- und Durchdringungsfähigkeit ist besondere Sorgfalt bei der Auswahl der Schutzhandschuhmaterialien zu legen (s. Abschnitt 8 Sicherheitsdatenblatt). Ungeeignet sind in jedem Fall Handschuhe aus PVC und Latex. Als Spritzschutz sind Einmalhandschuhe aus Nitrilkautschuk geeignet.