DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 18.4 - 18.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine Angebotsvorsorge ist notwendig, sofern eine Exposition gegenüber Ethylenoxid und Formaldehyd nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, sofern

  • nicht nach einem VSK (Formaldehyd) gemäß TRGS 513 gearbeitet wird oder

  • die Grenzwerteinhaltung für Formaldehyd nicht nachgewiesen wird oder

  • die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration für Ethylenoxid nicht nachgewiesen wird.

Die Grenzwerteinhaltung ist an allen relevanten Arbeitsplätzen (z. B. am Sterilisator, im Zwischenlagerbereich) zu belegen.