Abschnitt 18.4 - 18.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Eine Angebotsvorsorge ist notwendig, sofern eine Exposition gegenüber Ethylenoxid und Formaldehyd nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, sofern
nicht nach einem VSK (Formaldehyd) gemäß TRGS 513 gearbeitet wird oder
die Grenzwerteinhaltung für Formaldehyd nicht nachgewiesen wird oder
die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration für Ethylenoxid nicht nachgewiesen wird.
Die Grenzwerteinhaltung ist an allen relevanten Arbeitsplätzen (z. B. am Sterilisator, im Zwischenlagerbereich) zu belegen.