DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.6 - 2.6 Überwachung von Laborversuchen

Wer einen Versuch durchführt, darf den Arbeitsplatz nur dann verlassen

  • wenn eine dauerhafte Überwachung nicht erforderlich ist, oder

  • wenn eine andere Person, die über den Verlauf des Versuchs unterrichtet ist, die Überwachung fortsetzt

  • und die Laboraufsicht damit einverstanden ist.

Bei gefährlichen Arbeiten müssen mindestens zwei Personen anwesend sein.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.3.5