DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Beschäftigungsbeschränkungen

Arbeiten unter dem Einfluss von Alkohol, bewusstseinstrübenden Medikamenten und Drogen sind nicht gestattet. Bestimmte Chemikalien haben sensibilisierende Eigenschaften und können Allergien auslösen. Personen mit bestehenden Allergien gegenüber bestimmter Chemikalien sollten vor dem Praktikum ihre für das Praktikum verantwortliche Person informieren.

Eine Teilnahme von schwangeren und stillenden Frauen am Praktikum muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld geklärt werden. Diese muss eine mögliche Schwangerschaft berücksichtigen, da viele Gefahrstoffe dem ungeborenen oder gestillten Kind schaden können (siehe Kapitel 6.6).

Schwangere sollen möglichst frühzeitig die für das Praktikum verantwortliche Person über ihre Schwangerschaft informieren. Wenn die Schwangerschaft bekannt ist, muss eine individuelle und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.

Für Personen unter 18 Jahren (Jugendliche) gelten besondere Bestimmungen. Darunter fallen u. a. Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten verrichten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

Unter folgenden Voraussetzungen sind jedoch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für Jugendliche zulässig, wenn:

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und

  3. 3.

    der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 3.7