DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Gefährdungen und Risiken

Eine Gefährdung geht insbesondere von Tätern aus, die sich durch Bedrohung und Gewalteinwirkung gegen Personen die Herausgabe von Beute erhoffen. Sie sind vor der Tat nicht als Täter zu erkennen. Ihr Verhalten ist im Einzelfall nicht vorhersehbar. Das Vorgehen kann von einer verbalen Bedrohung, körperlicher Gewaltanwendung und Abgabe von Warnschüssen bis hin zu gezielten Schüssen gegen Sachen oder Personen reichen.

Ein Raubüberfall ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass Täter vermuten, ohne hohes eigenes Risiko in möglichst kurzer Zeit hohe Beuten zu erlangen und nicht gefasst zu werden.

Risikofaktoren können z. B. sein:

  • Sicherheitseinrichtungen fehlen, sind unvollständig, ungeeignet oder unwirksam.

  • Betriebsanweisungen sind nicht vorhanden, werden nicht beachtet, sind nicht aktualisiert oder deren Umsetzung wird nicht kontrolliert.

  • Keine nachhaltigen, zielgerichteten Unterweisungen.