DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 1 - 1 Allgemeine Hinweise
1.1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung:

  • Bei der Planung von Neu- und Umbauten von Geschäftsstellen mit Bargeldverkehr:

    Dabei sind insbesondere Arbeitsplätze im Kundenbereich sowie in angrenzenden "kundennahen" Bereichen auf ihre Gefährdung zu beurteilen. Zusätzlich beschreibt die Informationsschrift auch Möglichkeiten für die Bargeldbearbeitung und den Geldtransport durch Versicherte sowie die Beurteilung von Gefahren für versicherte Personen, die durch die Ver- und Entsorgung von Werten durch externe Dienstleister, z. B. Geld- und Werttransportunternehmen, entstehen können.

  • Wenn wesentliche Änderungen im Betrieb der Geschäftsstelle vorgesehen sind. Dazu kann je nach Art der Kassensicherung auch die Reduzierung der regelmäßig anwesenden Versicherten gehören.

  • Nach einem Überfall oder einem anderen Bedrohungsszenario.

  • Bei der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungspotenziale.

Durch eine erneute Beurteilung soll festgestellt werden, ob bei der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt wurden.

Neue Erkenntnisse und Tatbestände können ebenfalls zu einer neuen Beurteilung führen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung innerhalb angemessener Fristen zu überprüfen.

Bei einer Aktualisierung sollen neue Erkenntnisse, z. B.

  • zum Vorgehen von Tätern,

  • zur Weiterentwicklung der Sicherungstechnik,

  • über Änderungen des sozialen Umfeldes,

  • über Änderungen der Infrastruktur,

  • aus Änderungen innerhalb der Geschäftsstelle,

  • über Tätigkeiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen in der Geschäftsstelle,

in die Beurteilung einfließen.