DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Personen

Gefährdete Personen

Für alle Versicherten, die sich in den zu beurteilenden Bereichen aufhalten, ist zu prüfen, inwieweit für diese eine besondere Gefährdung aus der Art des Geschäftsbetriebes besteht.

Aufgrund der Gefährdung und den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind auch Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von Verbundpartnern, externen Dienstleistern und Untermietern in der Geschäftsstelle einzubeziehen.

Darüber hinaus kann es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sinnvoll sein, Kunden und Kundinnen sowie Hausbewohner und Hausbewohnerinnen außerhalb der Verpflichtung des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Halten sich Personen außerhalb der Geschäftszeiten in den Räumen des Kreditinstituts auf, sind die daraus resultierenden überfallspezifischen Gefährdungen ebenso zu berücksichtigen.

Täterverhalten

Um geeignete Schutzmaßnahmen für die Versicherten festlegen zu können, sind Kenntnisse zur Vorgehensweise der Täter regional und überregional erforderlich. Die polizeilichen Beratungsstellen sowie die Landeskriminalämter haben Informationen über Tätervorgehensweisen und können Kreditinstitute entsprechend beraten. Weitere Informationsquellen können die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes, Informationen der Bankenverbände, der Unfallversicherungsträger sowie Mitteilungen in den Medien sein.