DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Fenster und Außenhaut-Öffnungen

Dies sind alle Öffnungen von Böden, Kellern, Wänden, Mauern, Decken oder Dächern, die zu Beleuchtungs-, Lüftungs- und sonstigen Transport- oder Verkehrszwecken geöffnet werden können bzw. über deren Füllmaterial durch Aufbiegen bzw. Aufbrechen oder Einschlagen das Eindringen in den Raum erleichtert wird.

Sie bieten dann einen hohen Anreiz zu Überfällen oder zu Einbrüchen mit nachfolgendem Überfall, wenn nach außen hin unbemerkt gesicherte Bereiche so erreicht werden, dass sie nur von den Betroffenen mit einem Überraschungseffekt oder nicht ernsthaft wahrgenommen werden und dabei hohe Bestände ohne besondere Erschwernis zu erreichen sind.

Außerhalb der Kundenöffnungszeiten besteht oft eine erhöhte Gefährdung, wenn Kassen- und Wertesicherungen für die Ver- und Entsorgung aufgehoben sind und in den Raum oder in angrenzende Bereiche über Fenster eingestiegen werden kann, um dann durch Bedrohen von Versicherten die Herausgabe der Bestände zu verlangen.