DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

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Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Organisation durch den Unternehmer
(DGUV Information 203-071 )

Information

(bisher BGI 5190)

ccc_1932_as_9.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2020

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Arbeitgeber2.1
Elektrische Betriebsmittel2.2
Bereitstellung2.3
Besichtigen2.4
Elektrische Anlagen2.5
Elektrische Sicherheit2.6
Elektrofachkraft2.7
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)2.8
Erproben2.9
Fehlerquote2.10
Gefährdung durch elektrischen Schlag2.11
Handgeführte elektrische Betriebsmittel2.12
Messen2.13
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel2.14
Prüffrist2.15
Prüfobjekt2.16
Prüfperson2.17
Prüfung2.18
RFID2.19
Transportable elektrische Betriebsmittel2.20
Unternehmer2.21
Verwendung2.22
Wiederkehrende Prüfungen2.23
Zur Prüfung befähigte Person2.24
Vorgaben zu Prüfungen3
Rechtliche Vorgaben3.1
Allgemeine Vorgaben3.2
Gefährdungsbeurteilung zur Prüftätigkeit4
Gefährdungen beim Prüfen4.1
Vorbereitung der Prüfungen5
Anforderungen an Prüfpersonen5.1
Ablaufplanung5.2
Notwendige Ausstattungen5.3
Durchführung von Prüfungen6
Prüfumfang6.1
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung6.2
Prüffristen7
Fehlerquote7.1
Dokumentation und Kennzeichnung8
Auswertung9
Prüfung vor der ersten InbetriebnahmeAnhang A
Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, NormenAnhang B
Beispiele für weitergehende PrüfungenAnhang C
Hinweise zur AuftragsvergabeAnhang D
Zur Prüfung befähigte PersonAnhang E
Hinweise für eine GefährdungsbeurteilungAnhang F

Vorbemerkung

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen und in diesem Zustand erhalten werden. Dazu sind unter anderem wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Der in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendete Begriff "elektrische Arbeitsmittel" wird in dieser Schrift durch den Begriff "elektrische Betriebsmittel" ersetzt, da der Begriff "elektrische Arbeitsmittel" nicht alle Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände erfasst, von denen elektrische Gefährdungen ausgehen können und für die eine Prüfpflicht besteht.

Diese DGUV Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

In diesem Zusammenhang erhält der Unternehmer Hinweise zur Festlegung angemessener Prüffristen, Erstellung einer sachgerechten Dokumentation sowie Kennzeichnung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Ergänzend befinden sich Vorschläge für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang D.

Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels betrifft nicht nur die Maßnahmen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit, sondern auch alle anderen Maßnahmen zum sicheren Betrieb, wie beispielsweise Einrichtungen zum Schutz gegen mechanische, hydraulische, optische oder andere Gefährdungen (siehe Anhang C). Hilfestellungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind im Anhang F enthalten.