DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

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Abschnitt 7.1 - 7.1 Fehlerquote

Häufig werden offensichtlich defekte Betriebsmittel, z. B. bei Gehäusebruch oder beschädigter Anschlussleitung, direkt entsorgt oder der Reparatur zugeführt. Hierdurch können jedoch die Gründe, die zur Aussonderung führten, später nicht mehr in der Auswertung (Fehlerquote) berücksichtigt werden. Betriebsmittel, welche die Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen deshalb bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für elektrische Anlagen.

Die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Dokumentation kann von der Gefährdungsbeurteilung getrennt in mitgeltenden Dokumenten erfolgen, z. B. Prüflisten. Abweichungen von Richtwerten der Durchführungsanweisungen zum § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 sind zu begründen.

Für die Einhaltung und Plausibilität der Prüffristen ist der Unternehmer verantwortlich.

ccc_1932_as_2.jpgHinweis
Die maximale Zeitspanne zwischen wiederkehrenden Prüfungen kann durch gesetzliche oder andere Bestimmungen festgelegt sein, z. B. durch Prüfverordnungen der Bundesländer oder Regelungen der Sachversicherer.