Abschnitt 6.1 - 6.1 Prüfumfang
Prüfungen werden nach Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen unterschieden.
Ordnungsprüfungen sind beispielsweise
Prüfung der zur Durchführung erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, z. B. Schalt- und Stromlaufpläne, Dokumentationen vorheriger Prüfungen, Prüfung auf zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen
Prüfung, ob der Prüfgegenstand gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt und verwendet werden kann, z. B. erhöhte Anforderungen an den Brand- und/oder Explosionsschutz aufgrund veränderter Raumnutzung, Auswahl und Betrieb elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen
Prüfung, ob die erforderlichen Prüfparameter definiert sind, z. B. Prüfumfang, Prüffrist
Technische Prüfungen sind:
Besichtigen auf augenscheinliche Mängel
Messen, unter anderem die Durchgängigkeit der Schutzleiterverbindungen und des Isolationswiderstandes
Erproben, z. B. Sicherheitsfunktionen, Verriegelung, Not-Halt- bzw. Not-Aus-Funktion, Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), Rechtsdrehfeld an Steckvorrichtungen, Schalt- und Kontrollleuchten die der Sicherheit dienen
Je nach räumlicher Eigenart oder Gegebenheit, z. B. Baustelle, feuergefährdete Betriebsstätte, oder je nach Art des zu prüfenden Betriebsmittels, z. B. Rolltor, Industrieroboter, Krananlage, Kreissäge, kann der Prüfumfang neben den rein elektrischen Prüfungen auch weitere Prüfungen erfordern, die von hierzu befähigten Personen durchzuführen sind, siehe auch Anhang C.
Die Dokumentation (siehe Kapitel 8) stellt den Abschluss der Prüfung dar und bildet die Grundlage für die nächste Prüfung.
Hinweis | |
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Informationen zur praktischen Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel können den DGUV Informationen 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" und 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" entnommen werden. |
6.1.1 Besichtigen
Das Besichtigen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ist ein wichtiger Bestandteil der technischen Prüfung und ist immer als erster Prüfschritt durchzuführen. Hierbei sind äußerlich erkennbare Mängel und Schäden sowie die Eignung für den Einsatzzweck festzustellen.
Besonderer Hinweis | |
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Die Praxis zeigt, dass bereits durch eine sorgfältige Sichtprüfung der größte Teil der Mängel festgestellt werden kann. |
Abb. 5
Defekter Leitungsroller
Abb. 6
Defekte Installation
6.1.2 Messen
Durch das Messen wird festgestellt, ob die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag sichergestellt ist. Dabei ist zu überprüfen, ob die festgelegten sicherheitstechnischen Grenzwerte eingehalten und die Messergebnisse für das Prüfobjekt typisch sind.
Die Messungen müssen mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten nach der jeweils anzuwendenden Norm, z. B. DIN EN 61557 (VDE 0413), durchgeführt werden.
6.1.3 Funktionsprüfung, Erproben
Eine Funktionsprüfung des ortsveränderlichen oder ortsfesten elektrischen Betriebsmittels sowie der elektrischen Anlage oder an Teilen hiervon ist insoweit vorzunehmen, wie es zum Nachweis der Sicherheit erforderlich ist.
Hierzu zählen insbesondere Funktions- und Sichtprüfung an:
Melde- und Kontrollleuchten
Befehlsgeräten
Schutzeinrichtungen