Abschnitt 3 - 3 Vorgaben zu Prüfungen
Das Arbeitsschutzrecht wendet sich mit seinen Anforderungen an Unternehmer und Versicherte.
Die unternehmerische Verantwortung lässt sich in Bezug auf die Prüfungen in nachfolgende Bereiche einteilen:
Organisationsverantwortung, z. B. Organisation der Prüfungen
Auswahlverantwortung, z. B. Auswahl der Prüfpersonen
Kontrollverantwortung, z. B. Vollständigkeit der Prüfungen, Prüffristen und notwendige Maßnahmen
Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung von Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen (§ 13 i. V. m. § 7, DGUV Vorschrift 1). Sie hat keinen Einfluss auf die unternehmerische Gesamtverantwortung.