DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

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Abschnitt 2.20 - 2.20 Transportable elektrische Betriebsmittel

sind solche, deren Standort verändert werden kann und die bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht in der Hand gehalten werden. Diese Betriebsmittel werden auf Grund ihrer Verwendung und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wie ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel behandelt, z. B. Baustellenkreissäge, Baustromverteiler, mobiler Stromerzeuger.