Abschnitt 2.20 - 2.20 Transportable elektrische Betriebsmittel
sind solche, deren Standort verändert werden kann und die bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht in der Hand gehalten werden. Diese Betriebsmittel werden auf Grund ihrer Verwendung und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wie ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel behandelt, z. B. Baustellenkreissäge, Baustromverteiler, mobiler Stromerzeuger.