DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

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Abschnitt 2.9 - 2.9 Erproben

ist ein Arbeitsgang bei einer Prüfung, der in Abhängigkeit von der Art des Prüfobjekt und der Funktion seiner Bauteile erforderlich sein kann. Mit ihm wird durch Betätigen, Belasten mit der Hand (Handprobe) oder im Zusammenhang mit dem Betreiben des Prüfobjekts (Funktionsprobe) festgestellt, ob die der Sicherheit dienenden Bauteile bestimmungsgemäß funktionieren.