DGUV Information 203-071 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

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Anhang A - Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

A.1
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind wichtige Grundlagen für wiederkehrende Prüfungen.

Bei Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzungen muss aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen zwischen elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln unterschieden werden.

A.1.1 Elektrische Anlagen

Die Verpflichtung, dass elektrische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzungen geprüft werden müssen, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 und 4. Des Weiteren erhebt das Energiewirtschaftsgesetz in § 49 die Forderung, dass elektrische Anlagen nach den Regeln der Technik (explizit werden die Technischen Regeln des VDE genannt) errichtet und betrieben werden.

Für wiederkehrende Prüfungen ist es wichtig, Ergebnisse vorhergehender Prüfungen zu beachten. Fehlen die Ergebnisse (inklusive Messwerte) dieser Prüfungen, kann dies zur Folge haben, dass der Umfang wiederkehrender Prüfungen zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands in der Regel dem Umfang der Erstprüfung entspricht.

Um diesen Aufwand bei wiederkehrenden Prüfungen vermeiden zu können, sollte der Unternehmer darauf achten, dass nicht nur eine Errichterbescheinigung, sondern auch Prüfprotokolle mit Messwerten, Schaltpläne und ggf. weitere Unterlagen vorliegen.

A.1.2 Ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel

Die Prüfverpflichtung für elektrische Betriebsmittel ergibt sich neben dem bereits genannten § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 und 4 auch aus § 4 Abs. 5 der BetrSichV:

"Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Betriebsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Betriebsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. [...]"

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle und nachweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Sie kann auch vom Hersteller des ortsveränderlichen Betriebsmittels nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 4, DGUV Vorschrift 3 und 4).

ccc_1932_as_2.jpgHinweis
Mit der am Betriebsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes in den europäischen Binnenmarkt.

Inwieweit damit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird, legt der Unternehmer fest, der sich diesbezüglich fachkundig von der Prüfperson beraten lassen sollte.

Anschlussfertige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind immer mindestens einer Prüfung auf augenscheinliche Mängel, z. B. Transportschäden, zu unterziehen, bei der gleichzeitig die Eignung des Betriebsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich überprüft werden kann (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

In diesem Zusammenhang kann auch gleichzeitig eine Inventarisierung der Betriebsmittel erfolgen, die für die Organisation der späteren wiederkehrenden Prüfungen hilfreich ist.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung ist - im Gegensatz zur oben beschriebenen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme - immer in vollem Umfang (Besichtigen, Erproben und Messen) durchzuführen. Werden die Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag im Rahmen der Reparatur des Betriebsmittels vorübergehend aufgehoben, z. B. durch Demontage des Gehäuses oder Austausch des Steckers, stellt dieses immer eine prüfpflichtige Instandsetzung dar.