Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Organisation durch den Unternehmer
(DGUV Information 203-071 )
Information
(bisher BGI 5190)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
---|
Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2020
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Arbeitgeber | 2.1 |
Elektrische Betriebsmittel | 2.2 |
Bereitstellung | 2.3 |
Besichtigen | 2.4 |
Elektrische Anlagen | 2.5 |
Elektrische Sicherheit | 2.6 |
Elektrofachkraft | 2.7 |
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) | 2.8 |
Erproben | 2.9 |
Fehlerquote | 2.10 |
Gefährdung durch elektrischen Schlag | 2.11 |
Handgeführte elektrische Betriebsmittel | 2.12 |
Messen | 2.13 |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | 2.14 |
Prüffrist | 2.15 |
Prüfobjekt | 2.16 |
Prüfperson | 2.17 |
Prüfung | 2.18 |
RFID | 2.19 |
Transportable elektrische Betriebsmittel | 2.20 |
Unternehmer | 2.21 |
Verwendung | 2.22 |
Wiederkehrende Prüfungen | 2.23 |
Zur Prüfung befähigte Person | 2.24 |
Vorgaben zu Prüfungen | 3 |
Rechtliche Vorgaben | 3.1 |
Allgemeine Vorgaben | 3.2 |
Gefährdungsbeurteilung zur Prüftätigkeit | 4 |
Gefährdungen beim Prüfen | 4.1 |
Vorbereitung der Prüfungen | 5 |
Anforderungen an Prüfpersonen | 5.1 |
Ablaufplanung | 5.2 |
Notwendige Ausstattungen | 5.3 |
Durchführung von Prüfungen | 6 |
Prüfumfang | 6.1 |
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung | 6.2 |
Prüffristen | 7 |
Fehlerquote | 7.1 |
Dokumentation und Kennzeichnung | 8 |
Auswertung | 9 |
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme | Anhang A |
Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, Normen | Anhang B |
Beispiele für weitergehende Prüfungen | Anhang C |
Hinweise zur Auftragsvergabe | Anhang D |
Zur Prüfung befähigte Person | Anhang E |
Hinweise für eine Gefährdungsbeurteilung | Anhang F |
Vorbemerkung
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen und in diesem Zustand erhalten werden. Dazu sind unter anderem wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
Der in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendete Begriff "elektrische Arbeitsmittel" wird in dieser Schrift durch den Begriff "elektrische Betriebsmittel" ersetzt, da der Begriff "elektrische Arbeitsmittel" nicht alle Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände erfasst, von denen elektrische Gefährdungen ausgehen können und für die eine Prüfpflicht besteht.
Diese DGUV Information gibt praxisbezogene Hinweise für die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
In diesem Zusammenhang erhält der Unternehmer Hinweise zur Festlegung angemessener Prüffristen, Erstellung einer sachgerechten Dokumentation sowie Kennzeichnung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Ergänzend befinden sich Vorschläge für die Vergabe von Prüfaufträgen im Anhang D.
Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels betrifft nicht nur die Maßnahmen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit, sondern auch alle anderen Maßnahmen zum sicheren Betrieb, wie beispielsweise Einrichtungen zum Schutz gegen mechanische, hydraulische, optische oder andere Gefährdungen (siehe Anhang C). Hilfestellungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind im Anhang F enthalten.