DGUV Information 214-038 - Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

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Abschnitt 6 - 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz wie z. B. auf dem Flughafenvorfeld tätig, sind die Unternehmer verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie müssen sich gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten, zur Verhütung dieser Gefahren geeignete Maßnahmen abstimmen und ihr Personal entsprechend unterweisen, siehe auch § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Fachbereich AKTUELL FB VL 005 "Koordination bei der Abfertigung von Luftfahrzeugen".

Für den Austausch von sachlichen und verfahrensspezifischen Informationen hat sich ein regelmäßiges Treffen aller Beteiligten bewährt. Dies kann beispielsweise in einem "Round-Table" oder "Ramp-Safety-Committee" organisiert werden. So sind der Austausch wichtiger Informationen und die Abstimmung angepasster Vorgehensweisen und Prozesse bei allen Beteiligten gewährleistet.

Insbesondere müssen die Unternehmen, soweit es zum Vermeiden einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine koordinierende Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren sind die Koordinierenden mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Für den Bereich der Flugzeugabfertigung setzen die Luftfahrtgesellschaften in ihrer Funktion als Auftraggeber einen Koordinator oder eine Koordinatorin mit entsprechender Weisungsbefugnis ein.

Nicht nur Arbeitsschutzvorschriften sehen eine koordinierende Person vor. Nach Vorgaben des internationalen Verkehrsrechts ist ein sogenannter Turn Round Coordinator (TRC) erforderlich, der auf störungsfreie und zeitgerechte Abfertigungsprozesse hinwirkt (Koordination für Prozesssicherheit). Es bietet sich an, dem TRC zusätzlich zu seinen originären Aufgaben auch die Koordination hinsichtlich des Arbeitsschutzes einschließlich der Maßnahmen zum Schutz vor Blitz und Gewitter zu übertragen. Die Zusammenführung der koordinierenden Aufgaben aus dem Verkehrsrecht und aus dem Arbeitsschutz ist naheliegend, da eine doppelte Koordinierungsfunktion auf der Abfertigungsposition zwangsläufig zu Problemen führen würde.

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Abb. 12
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen