DGUV Information 214-038 - Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Warnmeldung an die betroffenen Unternehmen

Der Flugwetterbetriebsdienst erstellt eine Warnmeldung. Die betroffenen Unternehmen stellen diese Warnmeldung über geeignete Informationswege unverzüglich jedem ihrer im Dienst befindlichen Beschäftigten gesichert zur Verfügung. Dabei sollten die üblichen Grundsätze der Alarmierung und Warnung in Notfall- oder Krisensituationen eingehalten werden, wie sie aus der internen Organisation von Notdiensten, Feuerwehren oder Krankenhäusern bekannt sind. Typische Informationswege sind z. B.

  • Pager, oder vergleichbare Systeme, die auch zur Disposition von Bodendiensten eingesetzt werden,

  • Funkruf bzw. Sammel-Funkruf über Betriebsfunk,

  • Optische Warnanzeige (z. B. über visuelle Leitsysteme),

  • Telefonanruf oder automatische Notrufsysteme an die diensthabenden Vorgesetzten,

  • permanent kontrolliertes Telefax, Mailserver oder gleichwertiges Informationssystem einer besetzten Leitstelle.

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Abb. 10
Warntafel mit der Aufschrift "Electric-Storm-Warning"

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Abb. 11
Mobisgerät (Tablet)

Jedes Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Schnittstelle vorhanden und funktionsfähig ist - z. B. durch die Ausrüstung der entscheidungsbefugten Vorgesetzten mit Dispositionsystem, Tablet, Funkgerät, oder Mobiltelefon und durch das Erteilen von verbindlichen Anweisungen zum Umgang mit diesen Geräten.

Falls kleinere Unternehmen oder Subunternehmen die erforderliche Schnittstelle nicht schaffen können, sind die betroffenen Beschäftigten in das Handlungskonzept eines anderen Unternehmens einzubinden. Dieses kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn keine Vorgesetzten mit Entscheidungsbefugnis vor Ort sind oder nur kurzzeitige Arbeiten auf dem Flughafen durchgeführt werden.