DGUV Information 250-410 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 9 "Quecksilber oder seine Verbindungen"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Herstellen und Aufbereiten von Quecksilber und seinen Verbindungen (Filtrieren, Reinigen, Oxidieren, Destillieren)

  • Herstellen quecksilberhaltiger Mess- und Regelgeräte (Barometer, Thermometer), insbesondere bei deren Wartung und Reparatur (Glasbläserei)

  • Verwenden von Quecksilber in der Elektrotechnik (Gleichrichter, Unterbrecher, Quecksilberdampflampen, Leuchtstoffröhren, Pelletrieren von Quecksilberoxid für Knopfzellen

  • Hochvakuumtechnik (Quecksilberpumpen)

  • Sperrflüssigkeit in Gaslaboratorien

  • Elektrolysen mit Quecksilberkathoden (Chloralkalielektrolyse)

  • Verwenden als Katalysator (Aldehydherstellung)

  • Amalgamieren (z.B. Batterieherstellung)

  • Herstellen und Verarbeiten von Quecksilberverbindungen zu pyrotechnischen Gegenständen und Explosivstoffen (Fulminate, Rhodanide)

  • Herstellen von Alkoholaten (Umsetzen von Natriumamalgam und Alkoholen)

  • Verwenden von quecksilberhaltigen Antifoulingfarben

  • Abbrucharbeiten an Gebäuden, die durch Quecksilber oder seine Verbindungen kontaminiert sind oder waren

  • Recycling von quecksilberhaltigen Materialien.