
Abschnitt 3.3
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol" (bisher: BGI/GUV-I 504-8)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol" (bisher: BGI/GUV-I 504-8)
Abschnitt 3.3 – Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt vorwiegend durch die Atemwege. Bei intensiver, großflächiger Benetzung der Haut ist mit einer perkutanen Aufnahme zu rechnen.