
Abschnitt 3.3
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 7 "Kohlenmonoxid" (bisher: BGI/GUV-I 504-7)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 7 "Kohlenmonoxid" (bisher: BGI/GUV-I 504-7)
Abschnitt 3.3 – Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege.