Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Belastung
Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge entfallen, wenn erfahrungsgemäß auch bei langzeitiger Ausübung dieser Tätigkeiten keine erheblichen Beschwerden oder belastungstypischen Erkrankungen aufgetreten sind und besondere körperliche Voraussetzungen nicht erforderlich sind.