Abschnitt 3.1 - Grenzwerte
Für Hartholzstäube gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Siehe hierzu TRGS 553 "Holzstaub" und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV".
Für Hartholzstäube gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Siehe hierzu TRGS 553 "Holzstaub" und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV".