Abschnitt 3 - Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Hartholzstäuben, an denen eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 (Schichtmittelwert) nicht eingehalten werden kann (siehe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Hartholzstäuben besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.2 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) anzubieten.
Die Einstufung der Tätigkeiten unter 4.1/4.2 bezieht sich auf die vom AGS festgelegten Expositionsbegrenzungswerte.
Bei den in Abschnitt 4.3 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ohne Exposition" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2 "Spezifische Empfehlungen").