Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Sie umfassen eine Inspektion der inneren Nase. Ab dem 45. Lebensjahr ist zusätzlich eine Endoskopie erforderlich. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
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Erste Nachuntersuchung | Bis zum 45. Lebensjahr: weniger als 60 Monate Ab dem 45. Lebensjahr: weniger als 18 Monate (sofern Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegt) |
Weitere Nachuntersuchungen | Bis zum 45. Lebensjahr: weniger als 60 Monate Ab dem 45. Lebensjahr: weniger als 18 Monate (sofern Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegt) und bei Beendigung der Tätigkeit*. |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
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Nachgehende Untersuchungen** |
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*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.
**Nachgehende Untersuchungen gemäß der ArbMedVV vom 18.12.2008 und der GefStoffV vom 23.12.2004 sind für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte anzubieten, wenn sie eine Tätigkeit mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben ab dem 01.01.2005 begonnen haben.Versicherte, die am Stichtag 01.10.1984 und/oder danach bis zum 31.12.2004 oberhalb der Auslöseschwelle exponiert waren, haben Anspruch auf nachgehende Untersuchungen und sind an ODIN zu melden.Diese nachgehenden Untersuchungen sind in Abständen von weniger als 60 Monaten für Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte vorzunehmen, die nach dem 1.10.1984 bzw. in den neuen Bundesländern nach dem 01.01.1991 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle überschritten wurde.Die Untersuchungen erfolgen zunächst, wenn die betreffende Tätigkeit länger als 2 Jahre gedauert hat und werden in einem einheitlichen Abstand von 18 Monaten wiederholt.Diese Untersuchungen müssen sich am Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse orientieren.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 44 "Hartholzstäube" durchzuführen.