DGUV Information 250-449 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr"

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Abschnitt 3 - Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den unter Abschnitt 4.1 beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten ergeben. Der Arbeitgeber, der aus seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung keine anderweitigen Erkenntnisse hat, kann davon ausgehen, dass hier Tätigkeiten vorliegen, die Grundlage für arbeitsmedizinische Untersuchungen sind. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitsschäden oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht.

Die Absturzgefahr für Versicherte erhöht sich erheblich, wenn sie die in Abschnitt 2.1.1 des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Arbeiten mit Absturzgefahr" genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen aufweisen.