Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
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Nachuntersuchungen | bis zum 25. Lebensjahr nach 36 Monaten, über 25. bis 49. Lebensjahr nach 24-36 Monaten, ab dem 50. Lebensjahr nach 12 -18 Monaten |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
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Darüber hinaus sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Wunschuntersuchungen vor, die der Arbeitgeber den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat.
Die Untersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" durchzuführen.