DGUV Information 250-448 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Hydrazin"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Verwenden von Hydrazin zum Herstellen anderer Stoffe (z.B. Pflanzenschutzmittel, Blähmittel usw.)

  • offenes Ab- bzw. Umfüllen und Dosieren von Hydrazin sowie Mischen bzw. Verdünnen von Hydrazin

  • Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für Hydrazin

  • Instandhaltung, Wartung, Anschlussarbeiten und Probennahmen an Anlagen

  • Umgang mit hydrazinhaltigem Wasserdampf oder hydrazinhaltigem Kondensat (> 0,1% Hydrazin).