DGUV Information 250-442 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Tätigkeiten in der Mineralölraffinerie

  • Stollen-, Tunnel-, Schachtbau, Gleisbau

  • Herstellen von Bitumendachbahnen

  • Herstellen von Anstrich-, Klebemittel, Fug- und Spachtelmassen

  • Oberflächenbeschichten von Metallwaren (ohne Teer-Produkte)

  • Abdichten von Bauwerksteilen (Handanstrich)

  • Kunststoffverarbeitung

  • Herstellen und Verarbeiten von Gummiwaren, Reifen

  • Herstellen und Verarbeiten von Hohl- und Flachglas

  • Herstellen und Verarbeiten von Papier und Pappe

  • Herstellen von Holzkohle, industriell oder im Meiler im Freien

  • Funkenerodieren von Metallen

  • Abfallverbrennung, Recyclinganlagen

  • Feuerung von Räuchereien, Kaffeeröstereien.

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind ausgeschlossen.

Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.